Allgemeinen Vertragsbedingungen
- Zusammenarbeit
- Termine
- Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Vergütung, Kostenvoranschläge
- Fälligkeit der Vergütung
- Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
- Produktionsüberwachung, Korrektur
- Frühzeitige Beendigung
- Haftung
- Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
- Geheimhaltung
- Eigenwerbung
- Schlussbestimmungen
1. Zusammenarbeit
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
Bei umfangreichen Projekten verständigen sich die Ansprechpartner in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
Der Auftraggeber unterstützt die Haseloff + Zimmermann GbR bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen und Datenmaterial soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Haseloff + Zimmermann GbR die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. .. nach oben
2. Termine
Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers hat die Haseloff + Zimmermann GbR nicht zu vertreten. .. nach oben
3. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Konzeptionen, Text- und Designleistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Konzeptionen, Text- und Designleistungen dürfen ohne die schriftliche Einwilligung der Haseloff + Zimmermann GbR nicht verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig.
Die Haseloff + Zimmermann GbR erteilt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache, räumlich und zeitlich nicht begrenzte Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
Die Haseloff + Zimmermann GbR hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Print) und auf Websiten als Urheber genannt zu werden. .. nach oben
4. Vergütung, Kostenvoranschläge
Entwürfe und Endfassungen (Reinzeichnungen) von Konzepten, Texten und Designleistungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung.
Maßgeblich für die Vergütung sind die jeweils gültigen Honorarsätze der Haseloff + Zimmermann GbR, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Haseloff + Zimmermann GbR ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.
Von der Haseloff + Zimmermann GbR erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Endfassungen von Konzepten, Texten und Designleistungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
Werden Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Haseloff + Zimmermann GbR berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die die Haseloff + Zimmermann GbR für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig.
Die Vergütung von der Haseloff + Zimmermann GbR erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. .. nach oben
5. Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist nach Ablieferung der Leistungen fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Bei umfangreichen Projekten, die sich über einen längeren Zeitraum strecken, sowie bei Projekten, die eine hohe finanzielle Vorleistung der Haseloff + Zimmermann GbR erfordern, so sind vom Auftraggeber entsprechende Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
Rahmenverträge und Monatspauschalen werden gesondert vereinbart.
Bei Verzug, kann die Haseloff + Zimmermann GbR Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. .. nach oben
6. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Konzeptionen, Entwürfen, Text- und Designleistungen werden nach dem Zeitaufwand entsprechend der Honorartabelle der Haseloff + Zimmermann GbR gesondert berechnet.
Die Haseloff + Zimmermann GbR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Haseloff + Zimmermann GbR entsprechende Vollmacht zu erteilen.
Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. .. nach oben
7. Produktionsüberwachung, Korrektur
Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Haseloff + Zimmermann GbR Korrekturmuster vorzulegen.
Die Produktionsüberwachung durch die Haseloff + Zimmermann GbR erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Haseloff + Zimmermann GbR berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. .. nach oben
8. Frühzeitige Beendigung
Beide Seiten können den Auftrag kündigen. In diesem Fall sind die Honorare der bereits abgeschlossenen Arbeiten zu berechnen. Im Fall der Stornierung von Auftraggeberseite wird ein Teilhonorar der bereits begonnenen Arbeiten fällig. .. nach oben
9. Haftung
Die Haseloff + Zimmermann GbR verpflichtet sich, den Auftrag mit größter Sorgfalt auszuführen, ihr überlassene Vorlagen, Fotos, Filme, etc. entsprechend zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
Die Haseloff + Zimmermann GbR verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Grafiken, Fotos, Illustrationen, Layouts entfällt jede Haftung der Haseloff + Zimmermann GbR.
Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Haseloff + Zimmermann GbR nicht.
Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei der Haseloff + Zimmermann GbR geltend zu machen. .. nach oben
10. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Haseloff + Zimmermann GbR übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Haseloff + Zimmermann GbR von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. .. nach oben
11. Geheimhaltung
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. .. nach oben
12. Eigenwerbung
Die Haseloff + Zimmermann GbR darf den Auftraggeber auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Haseloff + Zimmermann GbR darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. .. nach oben
13. Schlussbestimmungen
Alle Änderungen und Ergänzungen sowie Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen.
Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. .. nach oben
AUSSCHLIESSLICHER GERICHTSSTAND FÜR ALLE RECHTSSTREITIGKEITEN AUS ODER IM
ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG IST DER SITZ VON DER HASELOFF + ZIMMERMANN GBR. IN BERLIN.
